Die Bereitschaft zu Fusstritten gegen den bereits am Boden liegenden Strafkläger zeugen von einer hohen kriminellen Energie. In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens und der grossen Bandbreite von möglichen schweren Körperverletzungen erachtet die Kammer das objektive Tatverschulden als noch gerade leicht. Eine Einsatzstrafe von 40 Monaten für die hypothetisch vollendete Tat ist damit angemessen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend mit Eventualvorsatz, was verschuldensmindernd berücksichtigt wird. Seine Beweggründe lagen vorliegend darin, mit dem Strafkläger aufgrund des misslungenen Marihuana-Deals abrechnen und ihm eine Lektion erteilen zu wollen.