Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handels ist zu beurteilen, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen. Vor der Ankunft in I.________ wurde der Strafkläger bereits auf dem «Spaziergang in H.________» sowie auf der darauffolgenden Autofahrt schikaniert und malträtiert, sodass er bei der Ankunft in I.________ bereits stark angeschlagen und eingeschüchtert war. Der Beschuldigte und seine Mittäter schlugen damit in mehrfacher Überzahl auf ein bereits verletztes und körperlich geschwächtes Opfer ein. Die Bereitschaft zu Fusstritten gegen den bereits am Boden liegenden Strafkläger zeugen von einer hohen kriminellen Energie.