Da der Strafkläger bei den Tritten gegen sein Gesicht am Boden lag, konnte er diesen nicht ausweichen bzw. sich nicht dagegen wehren. Es war ihm lediglich möglich, die Hände schützend vor sein Gesicht zu halten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Gefahr einer schwereren Verletzung bei Fusstritten ins Gesicht eines am Boden liegenden Opfers sehr gross und es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass der Strafkläger keine schwereren Verletzungen davongetragen hat (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1372). Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handels ist zu beurteilen, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen.