Es sind keine Gründe ersichtlich, den abstrakten Strafrahmen über- oder unterzuschreiten, was ohne aussergewöhnliche Umstände auch gar nicht zulässig wäre (BGE 136 V 55 E. 5.8). Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz erachtet die Kammer – mangels sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit den Vorfällen vom 26. April 2015 – sowie aufgrund dessen, dass der Beschuldigte diesbezüglich noch nicht vorbestraft ist, die Geldstrafe als die konkret angemessene Strafart. Der Strafrahmen beträgt damit 1 Tagessatz bis 360 Tagessätze.