32 gend nicht nur abstrakt im schwersten Strafrahmen zu liegen kommt, sondern auch konkret die schwerste Strafe nach sich ziehen wird, so dass die Strafe für die schwere Körperverletzung als (hypothetisch) vollendetes Delikt vorab als Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Der abstrakte Strafrahmen beträgt Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Es sind keine Gründe ersichtlich, den abstrakten Strafrahmen über- oder unterzuschreiten, was ohne aussergewöhnliche Umstände auch gar nicht zulässig wäre (BGE 136 V 55 E. 5.8).