Diese Delikte stehen – soweit die Vorfälle in der Nacht vom 26. April 2015 betreffend – zweifellos in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte sich offenbar auch durch seine Vorstrafe nicht in seiner Delinquenz beirren liess, hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für diese Delikte einzig eine Freiheitsstrafe als sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Die drei Delikte mit dem abstrakt gleichsam höchsten Strafrahmen sind der Raub, die räuberische Erpressung und die schwere Körperverletzung.