Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So beging er bereits im Frühjahr 2013 einen bewaffneten Raub und wurde – damals noch unter dem Jugendstrafrecht – mit Strafbefehl vom 5. November 2013 zu einem Freiheitsentzug von einem Monat bedingt bei einer Probezeit von einem Jahr verurteilt. Zwar nach Ablauf der Probezeit, aber lediglich zwei Jahre nach der Vortat beging der Beschuldigte die ihm heute zur Last gelegten Delikte. Diese Delikte stehen – soweit die Vorfälle in der Nacht vom 26. April 2015 betreffend – zweifellos in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang.