31 23. Strafart, Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte ist insgesamt für folgende, teilweise bereits rechtskräftige Schuldsprüche zu bestrafen: - Freiheitsberaubung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 183 Ziff. 1 aStGB); - Entführung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 183 Ziff. 1 aStGB); - Raub, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art.