Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft nur Delikte, die allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Bei konkreter Prüfung – wobei auf die nachfolgende Begründung verwiesen wird – fällt sowohl bei einer Beurteilung nach altem wie auch nach neuem Recht hinsichtlich der Freiheitsberaubung, der Entführung, des Raubes, der Nötigung und der versuchten räuberischen Erpressung für sich alleine betrachtet lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Hingegen erachtet es die Kammer konkret als angemessen für die Widerhandlung gegen das SVG – worauf ebenfalls nachfolgend eingegangen wird – eine Geldstrafe auszufällen.