Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Vorab ist zu erwähnen, dass der Raub, die schwere Körperverletzung und die räuberische Erpressung unter der alten Gesetzesfassung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft wurden, während die Strafe erst seit Einführung des neuen Rechts per 1. Januar 2018 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren beträgt.