Die bereits rechtskräftige Freiheitsberaubung ist demnach – entgegen der Auffassung der Verteidigung und in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1504) – nicht als blosse Begleiterscheinung der Entführung zu qualifizieren, da sich die beiden Sachverhaltskomplexe zeitlich und faktisch klar in zwei Phasen unterteilen lassen und keine Tateinheit bilden. Der Beschuldigte hat sich somit für die beiden Phasen je separat, einmal wegen Freiheitsberaubung und einmal wegen Entführung zu verantworten.