In der Anklageschrift wurden die Freiheitsberaubung und die Entführung zwar in derselben Ziffer angeklagt, der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1501) – jedoch deutlich zu entnehmen, dass sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung lediglich auf den Sachverhaltskomplex «Spaziergang in H.________» und die Entführung auf das Verbringen des Strafklägers von H.________ nach I.________ bezog. Die bereits rechtskräftige Freiheitsberaubung ist demnach – entgegen der Auffassung der Verteidigung und in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag.