Der Strafkläger hätte sich bei erfolgreicher Tat durch das Abheben und Herausgeben des Geldes am Vermögen geschädigt. Dass der Geldbezug scheiterte und damit die Bereicherung und Vermögensschädigung nicht eintraten, ist nur dem Umstand zu verdanken, dass eines der Konti des Strafklägers leer war und das andere einen ungenügenden Saldo zum Geldbezug aufwies. Der Beschuldigte und seine Mittäter haben alles getan, was nach ihrer Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, um ebendieses Geld zu erlangen. Es liegt folglich ein strafbarer vollendeter Versuch vor.