Betreffend Bereicherungsabsicht wird im Übrigen auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen bei der vorstehenden Subsumtion unter den Tatbestand des Raubes verwiesen (vgl. Ziff. 16.2 hiervor). Insgesamt wurde der Beschuldiget damit zusammen mit G.________ und E.________ zum Mittäter. Er hat sich mithin die Handlungen seiner Mittäter, insbesondere die Rädelsführung von G.________ wie auch dessen Begleitung des Strafklägers an den Bankomaten und die von den anderen verübten Schläge, vollständig anrechnen zu lassen. Der Strafkläger hätte sich bei erfolgreicher Tat durch das Abheben und Herausgeben des Geldes am Vermögen geschädigt.