27 keines in seinem Portemonnaie fand – und dann vor allem bei der Ausführung mitgeholfen. Er leistete seinen Beitrag zur Gewaltanwendung und Drohkulisse gegen den Strafkläger wissentlich und willentlich mit dem Ziel, ihn zum Geldabheben und Herausgeben des Geldes zu bewegen. Es war auch geplant, dass der Beschuldigte vom bezogenen Geld einen Anteil erhalten resp. dass man es zusammen ausgeben würde. Somit handelte der Beschuldigte nachgewiesenermassen auch in Bereicherungsabsicht. Betreffend