Die Schläge sowie die beim Strafkläger dadurch und die generelle Haltung verursachte Angst vor weiteren Schlägen stellt Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB dar. Die Schläge und die angedrohten Nachteile sind geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Der Beschuldigte hatte bereits bei der (sehr kurzfristigen und summarischen) Planung der Tat – es war darüber gesprochen worden, dass der Strafkläger Geld abheben sollte, da sich