17.2. Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger zusammen mit G.________ und E.________ geschlagen hatte und ihn unter diesem Eindruck sowie jenem weiterer zu befürchtender Schläge aufforderte, mit seinen Karten am Bankomaten von seinem Geld zu beziehen und auszuhändigen. Die Schläge sowie die beim Strafkläger dadurch und die generelle Haltung verursachte Angst vor weiteren Schlägen stellt Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art.