3 StGB). Im Weiteren wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1561 ff.). Ein Versuch liegt unter anderem dann vor, wenn ein zur Vollendung der Tat gehörender Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 17.2. Subsumtion