Er hat sich mithin die Handlungen seiner Mittäter, insbesondere die explizite Aufforderung von G.________ an den Strafkläger zur Herausgabe des Handys und sein Entgegennehmen des Handys wie auch die von den anderen verübten Schläge, vollständig anrechnen zu lassen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit des mittäterschaftlich begangenen Raubes zum Nachteil des Strafklägers schuldig gemacht.