Diese Vorgeschichte mit dem Strafkläger betraf nur den Beschuldigten, also hatte er letztendlich auch das grösste Interesse, den Strafkläger zu schikanieren. Da kam es gerade gelegen, dass man ihn auch noch berauben und sich selber dabei bereichern konnte. Insgesamt wurde der Beschuldigte damit zusammen mit G.________ und E.________ zum Mittäter des Diebstahls im Speziellen und auch der dazugehörigen Nötigungshandlungen. Er hat sich mithin die Handlungen seiner Mittäter, insbesondere die explizite Aufforderung von G.___