_ später aufgleisen wollte – einen Anteil erhalten würde. Somit handelte der Beschuldigte nachgewiesenermassen auch in Bereicherungsabsicht, egal, ob er damals Geld brauchte oder nicht. Die Bereicherung besteht in solchen Fällen darin, dass man das eigene Geld behalten und stattdessen das fremde Geld aus-