Damit war der Raub vollendet. Der Beschuldigte hatte bereits bei der (sehr kurzfristigen und summarischen) Planung der Tat – es war darüber gesprochen worden, dass man den Beschuldigten ausnehmen wollte und später während des Raubes, was mit der SIM-Karte geschehen sollte – und dann vor allem bei der Ausführung mitgeholfen. Er leistete seinen Beitrag zur Gewaltanwendung gegen den Strafkläger wissentlich und willentlich mit dem Ziel, ihn zur Herausgabe seines Handys zu bewegen. Es war auch geplant, dass er vom Verkaufserlös des Handys – welchen G.________ später aufgleisen wollte – einen Anteil erhalten würde.