140 StGB N 55 f.). 16.2. Subsumtion Es wurde beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit G.________ und E.________ am 26. April 2015 auf dem Aussendeck des Bahnhofparkings in H.________ den Strafkläger bedrängte und mit Schlägen gefügig machte mit dem Ziel, ihm das Mobiltelefon zu entwenden. Der Beschuldigte schlug das den Strafkläger im Rahmen dieser Aktion ebenfalls, weil er das Handy anfangs nicht herausgeben wollte. Der Strafkläger übergab sein Handy schliesslich an G.________. Damit war der Raub vollendet.