Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernst gemeint erscheint. Andererseits muss die Gefahr, die angedroht ist, gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O, Art. 140 N 30 ff.). Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann sowohl ausdrücklich, wenn auch nur andeutungsweise, oder konkludent, etwa durch Vorhalten einer Waffe, erfolgen (BGE 72 IV 56). Subjektiv setzt der Tatbestand Vorsatz sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht voraus (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O, Art. 140 StGB N 55 f.).