140 N 49 f.). Der Wert des Diebesguts spielt dabei keine Rolle: Beim Raub findet die Bestimmung über die geringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB keine Anwendung (vgl. BGE 124 IV 102 E. 2). Das Gesetz sieht alternativ drei Nötigungsmittel vor: Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder das Bewirken von Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt gegen eine Person wird die unmittelbare physi-