Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbestandliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2 mit Hinweisen). Vollendet ist ein Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams, beendet ist die Tat hingegen erst mit dem Eintritt der Bereicherung (vgl. BGE 98 IV 83 E. 2). Als Täter kommt nur in Frage, wer den Diebstahl begangen bzw. dabei (als Mittäter oder Gehilfe) mitgewirkt hat (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 49 f.).