Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Sein Einwand, er sei im Vergleich zu den anderen nicht ortskundig gewesen, überzeugt wie bereits erwähnt nicht. Aus Bern kommend hatte ja gerade er offensichtlich das grösste Interessen, nicht noch den Umweg über O.________ zu fahren. Dieses Element vermag jedenfalls nichts an der Vorsätzlichkeit seines Tuns zu ändern. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.