24 Ort gebracht werden sollte, als man ihm angegeben hatte. Dass die Dauer der (strafbaren) Entführung bei vorliegendem Szenario verkürzt würde, wäre unerheblich. Vorliegend geht es um die Dauer, während welcher der Strafkläger daran gehindert war, wieder an seinen ursprünglichen Aufenthaltsort zurückzukehren. Diese war klarerweise auch ab Z.________ immer noch erheblich.