___ (statt Richtung X.________/O.________) nicht mit. Die Täter klärten ihn darüber auch nicht auf. Die rechtliche Argumentation der Verteidigung ist in diesem Punkt unbehelflich: Die Strafbarkeit der Autofahrt mit dem Strafkläger und des Verbringens nach I.________ entfällt nicht einfach deshalb, weil der Entschluss der Täterschaft zur Destination I.________/zum Ort der Gewalt allenfalls erst während laufender Fahrt gefasst worden wäre. Die Strafbarkeit der Fahrt würde diesfalls einfach später beginnen. Spätestens ab dem Richtungswechsel (also beim Z._