Doch selbst wenn der Strafkläger ursprünglich wegen der Hoffnung auf baldige Heimkehr (das letzte BTI-Bähnli war bereits abgefahren) noch einigermassen freiwillig in das Auto eingestiegen wäre – wie von der Verteidigung vorgebracht – so entsprach die ihm angegebene Destination nicht dem effektiven Ankunftsort. Diesfalls wäre die Entführung mittels List (statt Gewalt und Drohung) durch die Täter bewerkstelligt worden. Der Strafkläger sah wegen der Kappe nichts, insbesondere bekam er den Richtungswechsel auf die Autobahn Richtung W.________ (statt Richtung X.________/O.________) nicht mit.