Wie die Vorinstanz treffend festhielt, ist vor der errichteten Drohkulisse unwahrscheinlich, dass der Strafkläger sich überhaupt irgendwohin freiwillig mit seinen Peinigern hätte begeben und mehr Zeit mit ihnen – und dann erst noch in einem Auto – hätte verbringen wollen. Doch selbst wenn der Strafkläger ursprünglich wegen der Hoffnung auf baldige Heimkehr (das letzte BTI-Bähnli war bereits abgefahren) noch einigermassen freiwillig in das Auto eingestiegen wäre – wie von der Verteidigung vorgebracht – so entsprach die ihm angegebene Destination nicht dem effektiven Ankunftsort.