Insofern wurde die Entführung vorliegend mittels Gewalt und Drohung eingeleitet und aufrechterhalten, unbesehen von der ihm angegebenen Destination der Reise. Wie die Vorinstanz treffend festhielt, ist vor der errichteten Drohkulisse unwahrscheinlich, dass der Strafkläger sich überhaupt irgendwohin freiwillig mit seinen Peinigern hätte begeben und mehr Zeit mit ihnen – und dann erst noch in einem Auto – hätte verbringen wollen.