15. Entführung 15.1. Theoretische Ausführungen Strafbar macht sich, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt (BGE 118 IV 61 E. 3a).