Wie voranstehend erwähnt ist Mittäterschaft aber auch an wenig geplanten und unkoordinierten Aktionen wie der vorliegenden möglich. Der Beschuldigte wirkte mit seinen beiden Kollegen in massgebender Weise zusammen, indem er den Strafkläger schlug, ihm drohte, ihn im Auto einkesselte bzw. durch seine Präsenz generell Teil der Drohkulisse bildete, mit welchem die Tat stand oder fiel. Er leistete damit bei der Entschliessung, Planung und Ausführung einen massgeblichen Beitrag. Der Beschuldigte ist demnach als Mittäter von E.________ und G.__