pas secondaire, mais principal», BGE 125 IV 134, 136 E. 3a). Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen «tragenden Einfluss» ausüben. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3).