BGer, KassH, 1. 9. 2005, 6S.135/2005, E. 1.2.2 –1.2.8). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227, 232). Es genügt, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (BGer, KassH, 1.9.2005, 6S.135/2005, E. 1.2.4).