120 IV 265, 271 f. E. 2c/aa). […] Was als «wesentlich» anzusehen ist und wann die Realisierung des Delikts durch einen Tatbeitrag «steht oder fällt», bleibt allerdings noch näher zu definieren bzw. anhand der Kasuistik zu konkretisieren. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der (oder gar «Herrschaft» über die) Ausführung der konkreten Straftat.