14. Mittäterschaft 14.1. Theoretische Ausführungen Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter («coauteur», vgl. Art. 26 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 33 Abs. 2 und Art. D.________ Abs. 3 StPO; aArt. 343 Abs. 2 StGB), «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht;