Als beim Strafkläger neben dem Handy kein Geld aufgefunden werden konnte, wollten die drei Kollegen, dass er mit seinen Karten Geld vom Bankomaten beziehe und ihnen aushändige. Der Beschuldigte war bereits im Rahmen des Vorfalls auf dem Parkingdeck in den Plan des Ausnehmens eingeweiht gewesen und hiess diesen gut. Gleiches gilt für die Folgetat: der Beschuldigte war in den Plan eingeweiht und führte den Strafkläger ebenso gegen dessen Willen und unter dem Eindruck der bereits von allen dreien ausgeübten Gewalt zum Bankomaten, in der Absicht, einen Teil der erlangten Geldbeute für sich in Anspruch zu nehmen. Mangels Kontodeckung misslang dieser Plan jedoch.