Lediglich der erstellte Umstand, dass der Strafkläger während der Fahrt noch mindestens zweimal geschlagen wurde, ist als zusätzliches Indiz für die Unfreiwilligkeit des opferseitigen Mitfahrens relevant. Der Beschuldigte hatte zusammen mit seinen tamilischen Freunden spätestens im Verlaufe des Abends – auch kurzfristig – in der gemeinsamen Muttersprache in groben Zügen ausgemacht, was mit dem Strafkläger weiter geschehen sollte.