Dass allerdings weitere Schläge durch den Beschuldigten angedroht wurden, ist beweismässig nicht erstellt. Im Einklang mit der Vorinstanz kann auch die Kammer festhalten, dass die in der Anklageschrift zusätzlich detailliert aufgeführte Gewalteinwirkung auf den Beschuldigten sowie die dadurch erlittenen Verletzungen und Folgeschäden für diesen Anklagepunkt nicht relevant sind und deshalb nicht zusätzlich im Detail erstellt werden müssen. Lediglich der erstellte Umstand, dass der Strafkläger während der Fahrt noch mindestens zweimal geschlagen wurde, ist als zusätzliches Indiz für die Unfreiwilligkeit des opferseitigen Mitfahrens relevant.