_ nach dem Verabreichen von Schlägen an einen Bankomaten führten, damit dieser Geld abhob. Der Strafkläger befürchtete aufgrund des vorherigen Verhaltens der Täter weitere Schläge. Dass der Strafkläger letztlich kein Geld abheben konnte, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen von sämtlichen beteiligten Personen, sondern auch aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen der Bank Coop (pag 120 ff.) und ist dementsprechend ebenfalls erstellt.