Wie die Generalstaatsanwaltschaft treffend ausführte, wirkte der Beschuldigte auch in diesem Stadium dem Geschehensablauf nicht entgegen und leistete damit einen aktiven Beitrag an die gegen den Strafkläger geschaffene Bedrohungslage (pag. 1505). Wie erwähnt, war der Bargeldbezug, auch wenn der Beschuldigte diesen nicht aktiv von ihm eingefordert hat, in seinem Sinne bzw. finanziellen Interesse. Die Kammer erachtet demnach als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger zusammen mit E.________ und G.________ nach dem Verabreichen von Schlägen an einen Bankomaten führten, damit dieser Geld abhob.