Im Weiteren bestätigten alle Beteiligten übereinstimmend, dass der Beschuldigte nicht aktiv und verbal den Geldbezug vom Strafkläger forderte. Der Beschuldigte befand sich aber stets in unmittelbarer Nähe zum Geschehen und hielt mit seiner Präsenz sowie dem beim Strafkläger hervorgerufenen Eindruck weiterer zu befürchtender Schläge die Drohkulisse aufrechterhielt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft treffend ausführte, wirkte der Beschuldigte auch in diesem Stadium dem Geschehensablauf nicht entgegen und leistete damit einen aktiven Beitrag an die gegen den Strafkläger geschaffene Bedrohungslage (pag. 1505).