und E.________ gegenüber dem Beschuldigten vor. Es scheint der Kammer sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nachvollziehbar, dass nicht die volljährigen Personen bzw. der Beschuldigte und E.________, sondern lediglich der minderjährige G.________ den Strafkläger an den Bankomaten begleitete, dies aus Angst, von der Überwachungskamera erfasst zu werden. Im Weiteren bestätigten alle Beteiligten übereinstimmend, dass der Beschuldigte nicht aktiv und verbal den Geldbezug vom Strafkläger forderte.