Darüber hinaus gestand der Beschuldigte selbst indirekt ein, Interesse am Geld gehabt zu haben, weil man damit Alkohol kaufen wollte. Seine spätere Aussage, wonach er selber Geld habe, und deshalb nicht für nötig erachtet habe, den Strafkläger zu bestehlen, erweist sich als Schutzbehauptung. Im Weiteren liegen keine Gründe für eine Falschbelastung seitens von G.________ und E.________ gegenüber dem Beschuldigten vor.