Erst als festgestellt worden sei, dass der Strafkläger über kein Bargeld im Portemonnaie verfüge, wurde der Gang zum Bankomaten angetreten. Dies sei zu dritt auf Tamil untereinander besprochen worden. Damit bestätigten sie, dass sie sich betreffend das Vorgehen laufendend absprachen und gemeinsam beschlossen, wohin sie gehen würden. Beim nachfolgenden versuchten Bargeldbezug handelt es sich demnach um eine Fortsetzung des vorgenannten, bereits zuvor gefassten Entschlusses, den Strafkläger auszunehmen. Darüber hinaus gestand der Beschuldigte selbst indirekt ein, Interesse am Geld gehabt zu haben, weil man damit Alkohol kaufen wollte.