252 Z. 95 ff.). E.________ sagte damit übereinstimmend aus, dass sie sich deshalb alle zum Bankomaten bewegt hätten um zu schauen, ob der Strafkläger noch Geld auf dem Konto habe (pag. 313 Z. 245 ff.). Deckungsgleich sagten sodann alle Beteiligten und auch der Strafkläger aus, dass lediglich G.________ den Strafkläger zum Automaten begleitet habe und der Beschuldigte mit E.________ auf der Strasse gegenüber gewartet habe (pag. 313 Z. 246 f., pag. 1181 Z. 10 ff.).