Oberinstanzlich führte er aus, dass er den Beteiligten erklärt habe, dass er kein Geld auf dem Konto habe. Da sie es ihm nicht hätten glauben wollen, habe er dies beweisen wollen, indem er sie darum gebeten habe, ihn an den Automaten zu begleiten (pag. 1493 Z. 28 ff.). G.________ führte detailliert aus, dass sie drei – der Beschuldigte, E.________ und er – auf Tamil untereinander besprochen und beschlossen hätten, den Strafkläger aufzufordern, Geld an einem Automaten abzuheben, weil dieser zuvor kein Geld im Portemonnaie gehabt habe (pag. 252 Z. 95 ff.).