Wo sie hingegangen seien, habe er nicht entschieden, das hätten sie gemacht (pag. 159 Z. 207 ff.). Der Strafkläger sagte mehrmals aus, dass er die drei habe überreden wollen, ihn an den Bankomaten zu begleiten, um beweisen zu können, dass er kein Geld auf seinem Konto habe. Sie hätten sich aber vor den Videoüberwachungen gefürchtet, sodass ihn schliesslich nur E.________ (recte: G.________) begleitet habe (pag. 176 Z. 250 ff.). Oberinstanzlich führte er aus, dass er den Beteiligten erklärt habe, dass er kein Geld auf dem Konto habe.